Lemmie2020 
  Für unser Dorf  

Die Satzung von Lemmie2020 e.V.


Ausgabe: 12.02.2021

Präambel

Wenn einer alleine träumt, ist es nur ein Traum;

wenn viele gemeinsam träumen,

ist es der Beginn einer neuen Wirklichkeit.

Dom Hélder Câmara (1909 – 1999)

brasilianischer Erzbischof und Kämpfer für Menschenrechte

Nach Anregung von Lemmier Bürgerinnen und Bürgern wurde 2019   – im Auftrag seines Ortsrates eine große Dorfbefragung mit dem Titel „Lemmie2020“ durchgeführt. Das Ziel war, zu erfahren, wie unsere Ortschaft in Zukunft aussehen soll.

Wir Lemmierinnen und Lemmier möchten in einem Dorf mit Gemeinsinn leben, in dem man seine Nachbarn kennt, anderen gerne und mit offener Freundlichkeit begegnet und in dem Einsamkeit ein Fremdwort ist.

Wir möchten zusammen etwas für unser Dorf bewirken, Schönes erleben, Rückhalt erfahren.

Wir möchten die Identität des Dorfes bewahren und uns gemeinsam für Umwelt und Natur einsetzen.

Im Einklang mit dem Ortsrat und auf dessen Anregung gibt sich der künftige Verein [„Lemmie2020“] deshalb die folgende Satzung:

Satzung für „Lemmie 2020“

§ 1

Name, Sitz

(1)

Der Verein führt den Namen „Lemmie2020“.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Lemmie.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und religiös neutral.

(2)

Zweck des Vereins ist:

- Die Förderung der Dorfentwicklung und der Ortsverschönerung

- Die Förderung der Dorfgemeinschaft.

- Die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität.

- Die Förderung von Angeboten für Kinder, Jugendliche und Senioren

- Die Förderung von Kunst und Kultur.

- Die Förderung von Toleranz und Respekt.

- Die Förderung des Schutzes von Umwelt und Natur.

(3)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Die Umsetzung von Projekten zur Dorfentwicklung in der Ortschaft Lemmie

- Die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren für Kinder, Jugendliche und Senioren.

- Die Förderung von kulturellen, regionalen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Konzerten und Ausstellungen im öffentlichen Raum, um unter anderem Möglichkeiten zum Kontakt und Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kulturen und Lebenswege zu ermöglichen.

- Die Durchführung von regelmäßigen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung bzw. Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie Blühstreifen.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gehrden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Lemmie zu verwenden hat.

(6)

Jeder Beschluß über eine Änderung der Satzung, die den Vereinszweck betrifft, ist – vor dessen Anmeldung beim Registergericht – dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3)

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und sofort ohne Einhaltung einer Frist für beide Seiten wirksam.

(4)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.

Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Vorstand gegeben.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4

Beiträge

(1)

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag.

(2)

Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3)

Der Verein finanziert sich vornehmlich über Spenden und Zuwendungen.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

• dem / der Vorsitzenden

• dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

• dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

• dem / der Schriftführer/in

• dem / der Kassenwart/in

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt (Wahlperiode).

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.

(4)

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(5)

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

(6)

Das Amt des Vereinsvorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(7)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes

e) Erstellung des Jahresberichts

f) Durchführung der laufenden Tätigkeiten.

(2)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich spätestens zwei Wochen vor Termin einberufen und geleitet werden.

(3)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzungsleitung (die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter) und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben zu unterzeichnen.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.

(3)

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.

Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Angelegenheiten zur Beschlussfassung enthalten.

Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende des Vorstands; bei ihrer / seiner Verhinderung führt einer der beiden Stellvertreter den Vorsitz.

(4)

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des Vorstandes

d) Entlastung des Kassenwartes / der Kassenwartin

e) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

f) Satzungsänderungen

g) die Auflösung des Vereins

(5)

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6)

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7)

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 9

Kassenprüfung

Die Kassenprüfung für das Geschäftsjahr erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen.

Jedes Jahr wird für die Dauer von zwei Jahren eine Person neu gewählt.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1)

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

(2)

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.